Särge für die Körperbeisetzung

11
Feb

Sargpflicht bei Körperbeisetzungen

Wird in der Bundesrepublik Deutschland ein Verstorbener durch eine Körperbeisetzung bestattet, muss hierzulande ein Sarg verwendet werden. Aus hygienischer Sicht sind die Särge nicht unbedingt erforderlich, doch die Gesetzeslage schreibt die Sargpflicht bei Körperbeisetzungen vor. Es gibt allerdings auch Ausnahmen von der Sargpflicht. So gibt es zum Beispiel auf vielen Friedhöfen für Muslime die Möglichkeit im Leichentuch bestattet zu werden. Dies wird im Zuge der Religionsfreiheit erlaubt, da die religiöse Tradition der Muslime eine Beisetzung im Leichentuch vorschreibt.

Regelungen der örtlichen Friedhofsträger

Für die Bestattung eines Verstorbenen müssen stets die geltenden Regelungen der örtlichen Friedhofsträger beachtet werden. Die Regelungen der örtlichen Friedhofsträger geben zum Beispiel meistens vor, welches Material für den Sarg verwendet wird und welche Größe der Sarg haben darf. Särge bestehen in der heutigen Zeit fast immer aus Holz, wobei es dabei enorme Unterschiede gibt, je nach verwendetem Holz, der jeweiligen Konstruktionsweise usw. Neben den Holzsärgen verfügen auch Pappsärge über gewisse Marktanteile. Bis jetzt werden die Pappsärge allerdings nur äußerst selten verwendet.

Art der Beisetzung

Selbstverständlich spielt auch die Art der Beisetzung eine große Rolle bei der Auswahl des Sargs. So sind zum Beispiel Verbrennungssärge meist einfach und schmucklos gehalten. Traditionelle Särge aus Eiche sind eher prunkvoll und spezielle Designersärge sind vielfach modern gestaltet. Als Kunde kann man seinen Sarg auch bemalen, bekleben oder von einem Künstler veredeln lassen, wodurch besonders Sportfans auf ihre Kosten kommen. Särge in den Farben des favorisierten Vereins werden des öfteren bestellt und auch gezielt angeboten.

Eine sehr ausgefallene und individuelle Lösung ist es, sich den gewünschten Sarg selbst zu bauen. Dabei sollten allerdings in jedem Fall die geltenden Vorschriften des jeweiligen Bestattungsgesetzes und der Friedhofssatzung berücksichtigt werden.